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   OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17   

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https://dejure.org/2018,3409
OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17 (https://dejure.org/2018,3409)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.02.2018 - 1 B 848/17 (https://dejure.org/2018,3409)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 1 B 848/17 (https://dejure.org/2018,3409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 33c Abs 3 GewO, § 33f GewO, § 1 Abs 1 Nr 2 GlüStVtr SL 2012, § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG SL
    Zum Widerruf einer nach § 33c Abs. 3 GewO erteilten Geeignetheitsbestätigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in einer zum Bistro umgewandelten ehemaligen Gaststätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in einer zum Bistro umgewandelten ehemaligen Gaststätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 4 B 1360/15

    Untersagung der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne

    Auszug aus OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17
    Der Annahme, dass letzteres für Schank- und Speisewirtschaften bejaht werden kann, liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.5.2016 - 4 B 1360/15 -, juris, Rdnr. 11 mit weiteren Nachweisen).

    Handelt es sich bei dem Aufstellungsort aber entgegen den der Geeignetheitsbestätigung zugrunde liegenden Angaben der Betriebsinhaberin in der Gewerbeanmeldung vom 22.6.2011 nicht - jedenfalls nicht mehr - um einen Gaststättenbetrieb - diese Feststellung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist überzeugend begründet und wird von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen -, sondern liegt in Wahrheit eine Räumlichkeit vor, die in erster Linie der Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses der Gäste dient, ohne dass die hierfür erforderlichen Zulässigkeitsanforderungen nach der Spielverordnung erfüllt sind, und die deshalb nicht den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht, so darf mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO ein Widerruf erfolgen.(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.5.2016 - 4 B 1360/15 -, juris-Rdnr. 18; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 - 1 M 201/15 -, juris).

    Ohne den Widerruf wäre der Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entsprechend das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.5.2016 a.a.O.).

  • OVG Saarland, 15.10.2014 - 1 B 338/14

    Schank- und Speisewirtschaft; Abgrenzung zur Spielhalle

    Auszug aus OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17
    Die Feststellungswirkung dieser Geeignetheitsbestätigung reicht nur soweit, wie das betriebene Gewerbe mit dem in der Geeignetheitsbestätigung bezeichneten Gewerbe tatsächlich übereinstimmt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -, juris, Rdnr. 16) Der Widerruf oder die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für eine Spielhalle ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Adressat der Geeignetheitsbestätigung ist allein der Aufsteller der Geldspielgeräte, hier die Antragstellerin.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -, juris, Rdnr. 14) Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, es sei nicht verständlich, warum Adressat des "Widerspruchsbescheids" - gemeint ist wohl der angefochtene Widerrufsbescheid - nicht der die Gaststätte betreibende Unternehmer, sondern sie, die Antragstellerin als Automatenaufstellerin ist, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar.

  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91

    Gewerberecht: Begriff der Schank- oder Speisewirtschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17
    Ob ein Gewerbebetrieb den Vorschriften der Spielverordnung entspricht, beurteilt sich aufgrund der Anforderungen und des Schutzzwecks der Spielverordnung.(Beschluss des Senats vom 27.6.2016 - 1 B 45/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 - 1 M2 101/15 -, juris) Der Zulassung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Spielen mit Gewinnmöglichkeit den Hauptzweck bildet und daher entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen unterliegt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2017 - 4 A 2108/14 -, juris, Rdnrn. 10 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, NVwZ 1991, 785 = juris, Rdnr. 5) § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt daher voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2017 - 4 A 2108/14 -, juris) Fallbezogen betrifft die vom Antragsgegner widerrufene Geeignetheitsbestätigung allein die Geeignetheit einer "Gaststätte".
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2016 - 1 M 201/15

    Rücknahme von Geeignetheitsbescheinigungen gemäß GewO § 33c

    Auszug aus OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17
    Handelt es sich bei dem Aufstellungsort aber entgegen den der Geeignetheitsbestätigung zugrunde liegenden Angaben der Betriebsinhaberin in der Gewerbeanmeldung vom 22.6.2011 nicht - jedenfalls nicht mehr - um einen Gaststättenbetrieb - diese Feststellung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist überzeugend begründet und wird von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen -, sondern liegt in Wahrheit eine Räumlichkeit vor, die in erster Linie der Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses der Gäste dient, ohne dass die hierfür erforderlichen Zulässigkeitsanforderungen nach der Spielverordnung erfüllt sind, und die deshalb nicht den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht, so darf mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO ein Widerruf erfolgen.(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.5.2016 - 4 B 1360/15 -, juris-Rdnr. 18; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 - 1 M 201/15 -, juris).
  • OVG Saarland, 27.06.2016 - 1 B 45/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung eines unerlaubten Spielhallenbetriebs -

    Auszug aus OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17
    Ob ein Gewerbebetrieb den Vorschriften der Spielverordnung entspricht, beurteilt sich aufgrund der Anforderungen und des Schutzzwecks der Spielverordnung.(Beschluss des Senats vom 27.6.2016 - 1 B 45/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 - 1 M2 101/15 -, juris) Der Zulassung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Spielen mit Gewinnmöglichkeit den Hauptzweck bildet und daher entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen unterliegt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2017 - 4 A 2108/14 -, juris, Rdnrn. 10 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, NVwZ 1991, 785 = juris, Rdnr. 5) § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt daher voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2017 - 4 A 2108/14 -, juris) Fallbezogen betrifft die vom Antragsgegner widerrufene Geeignetheitsbestätigung allein die Geeignetheit einer "Gaststätte".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2017 - 4 A 2108/14

    Internetcafé; Geldspielgerät; Spielhalle; ähnliches Unternehmen

    Auszug aus OVG Saarland, 15.02.2018 - 1 B 848/17
    Ob ein Gewerbebetrieb den Vorschriften der Spielverordnung entspricht, beurteilt sich aufgrund der Anforderungen und des Schutzzwecks der Spielverordnung.(Beschluss des Senats vom 27.6.2016 - 1 B 45/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2016 - 1 M2 101/15 -, juris) Der Zulassung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Spielen mit Gewinnmöglichkeit den Hauptzweck bildet und daher entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen unterliegt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2017 - 4 A 2108/14 -, juris, Rdnrn. 10 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, NVwZ 1991, 785 = juris, Rdnr. 5) § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt daher voraus, dass es sich um eine zulässige Nutzung als Spielhalle oder ähnliches Unternehmen handelt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2017 - 4 A 2108/14 -, juris) Fallbezogen betrifft die vom Antragsgegner widerrufene Geeignetheitsbestätigung allein die Geeignetheit einer "Gaststätte".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2024 - 1 S 104.23

    Geeignetheitsbestätigung; Spielgeräte; Änderung der Nutzungsart; bauliche

    Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte (OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - 4 A 770/21 - juris, Rn. 5ff., und vom 4. Februar 2019 - 4 B 1137/18 - juris, Rn. 17ff.; VGH München, Beschlüsse vom 8. November 2021 - 23 ZB 21.1799 - juris, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2019 - 23 CS 18.2668 - juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 6 S 2610/17 - juris, Rn. 5ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 B 848/17 - juris, Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2016 - 1 M 201/15 - juris, Rn. 3ff.) betreffen Fälle, in denen die Geeignetheitsbestätigung von Beginn an rechtswidrig war und daher zurückgenommen werden bzw. in denen dies offenbleiben konnte; jedenfalls erörtern diese Entscheidungen die Frage einer Erledigung auf sonstige Weise nicht.
  • VG Berlin, 26.07.2023 - 4 L 168.23

    Gewerberecht: Widerruf einer Geeignetheitsbescheinigung für die Aufstellung von

    Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Gewährung umfassenden Rechtsschutzes bedarf es vielmehr einer Aufhebungsentscheidung der Behörde (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - 4 A 770/21 - juris, Rn. 5ff., und vom 4. Februar 2019 - 4 B 1137/18 - juris, Rn. 17ff.; VGH München, Beschlüsse vom 8. November 2021 - 23 ZB 21.1799 - juris, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2019 - 23 CS 18.2668 - juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 6 S 2610/17 - juris, Rn. 5ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 B 848/17 - juris, Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2016 - 1 M 201/15 - juris, Rn. 3ff.; VG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2022 - VG 4 L 200/22 - S. 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; in diese Richtung tendierend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2023 - OVG 1 S 37/23 -, S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. April 2019 - OVG 1 S 24.19 - juris, Rn. 4ff., und vom 1. Juni 2012 - OVG 1 S 48.12 - juris, Rn. 5ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 1 B 19/20 - juris, Rn. 13).
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